Statuten
Statuten der Schweizerische Arbeitsguppe für Koloproktologie
Art.1: Name und Sitz Die Schweizerische Arbeitsguppe für Koloproktologie (SAKP) ist eine Arbeitsgruppe sowohl der Schweizerischen Gesellschaft für Gastroenterologie (SGG) im Sinne des 7.Kapitels der Statuten SGG von 2004, als auch der Schweizerischen Gesellschaft für Viszeralchirurgie. Die SAKP wurde am 25.1.1979 unter dem Namen “Schweizerische Arbeitsgruppe für Kolo-Rekto-Proktologie” gegründet. Der Sitz der SAKP ist am Wohnsitz-Arbeitsort des Präsidenten
Art.2: Zweck Die SAKP bezweckt hauptsächlich: Wissenschaftliche Tagungen zu organisieren Den Unterricht und die Verbreitung der Kenntnisse im Bereich der Koloproktologie zu begünstigen Im Rahmen der von SGG bzw. SGVC organisierten Kongresse Beiträge zu leisten Die Forschung im Bereich der Koloproktologie zu begünstigen Die Beziehungen zu den wissenschaftlichen Vereinigungen in der Schweiz und im Ausland sicherzustellen.
Art.3: Mitgliedschaft Die SAKP besteht aus ordentlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder: Eidgenössisch diplomierte Aerzte sowie Aerzte mit gleichwertigem Diplom, welche der Koloproktologie Interesse entgegenbringen,können ihre Aufnahme als ordentliche Mitglieder der SAKP beantragen. Das Aufnahmegesuch ist dem Präsidenten der SAKP einzureichen. Ueber die Aufnahme beschliesst die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Bei Ablehnung des Gesuches kann ein erneutes Gesuch frühestens zuhandender nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden. Ehrenmitglieder: Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft allen Personen verleihen, denen die SAKP ihre Anerkennung aussprechen will. Austritt: Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Der Präsident informiert die Mitgliederversammlung.
Art.4: Strukturen Strukturen Die Organe der SKAP sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Die Rechnungsrevisoren
Art. 5: General-Versammlung Die Mitgliederversammlung tritt grundsätzlich jedes Jahr anlässlich der “Schweizerischen Koloproktologie Tagung” zusammen.
Art. 6: Vorstand Der Vorstand besteht aus Dem Präsidenten Dem Präsidenten elect Dem Past Präsidenten Dem Quästor Dem Vertreter der SGVC bzw. SGG ( Vorstandsmitglied bzw.Vizepräsidenten)
Art. 7: Vorstand bis Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Präsident elect übernimmt den Vorsitz nach Ablauf seines Mandats. Das Mandat des Quästors kann erneuert werden.
Art. 8: Präsident Der Präsident leitet die Organisation der Veranstaltungen der SKAP, verfügt über die finanziellen Mittel der SAKP, vertritt die SAKP im Vorstand der SGG und SGVC und bestimmt die Vertretung der SAKP auf supranationaler Ebene. Mit dem “Tätigkeitsbericht des Präsidenten” erstattet der Präsident der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Geschäftsjahr. Präsident elect und Past Präsident: Der Präsident elect und der past Präsident vertreten den Präsidenten, auf dessen Auftrag, bei gewissen ihm zufallenden Tätigkeiten. Quästor: Der Quästor führt die Abrechnung der SAKP und legt sie der Mitgliederversammlung zur Annahme vor. Er ist vollberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Unterschrift: Der Präsident und der Quästor verfügen über die Einzelunterschrift
Art. 9: Revisoren Zwei Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung grundsätzlich auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie überprüfen die Rechnung und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
Art. 10: Mitgliederbeitrag Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Art. 11: Aenderung des Reglements Das vorliegende Reglement kann von der Mitgliederversammlung im Einverständnis mit dem Vorstand der SGG und der SGVC abgeändert werden.Abänderungsanträge sind spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Art. 12: Auflösung Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der wenigstens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so soll innert vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen werden, in der die Auflösung durch drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ohne Rücksicht auf deren Zahl, beschlossen werden kann. Die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, ist für die Liquidation des Vermögens der SAKP verantwortlich.
Art. 13: Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde vom Vorstand der SGG und der SGVC genehmigt und von der Mitgliederversammlung vom 5.11.2005 angenommen. Es tritt am gleichen Datum in Kraft.